Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche mit der GFS Getto & Fischer, Schallschutz & Metallbau GmbH geschlossenen Liefer- und Montageverträge,
einschließlich aller Vorleistungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind unverbindlich, auch wenn ihnen nicht explizit widersprochen wird.
2. Auftragsbedingungen
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Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, dass eine Frist auf dem Angebot vermerkt ist. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, Design und /oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
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Aufträge gelten als zustande gekommen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die schriftliche Bestellung ist ein bindendes Angebot. Ein Vertrag kommt mit Auftragsbestätigung oder Lieferung zustande. Soweit nicht anderes vereinbart ist, bleibt der Kunde 4 Wochen an die Bestellung gebunden.
3. Preise
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Sämtliche Preisangaben verstehen sich ab Werk, rein netto, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstigen Versandkosten, soweit nicht anders vereinbart. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zum Zeitpunkt der Bewirkung der Leistung gesondert berechnet und ausgewiesen.
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Bei Zahlungsverzug ist GFS Getto & Fischer, Schallschutz & Metallbau GmbH berechtigt Vorauskasse zu verlangen oder vom Liefervertrag zurückzutreten. Damit entfallen sämtliche weiteren Lieferverpflichtungen. Außerdem behält sich der Auftragnehmer vor, sämtliche bereits entstandenen Kosten und Verzugszinsen in Rechnung zu stellen. Verzugszinsen werden mit 5% p.a. über dem Basiszinssatz berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die GFS Getto & Fischer, Schallschutz & Metallbau GmbH eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Vertragspartner der GFS Getto & Fischer, Schallschutz & Metallbau GmbH eine geringere Belastung nachweist.
4. Zahlungsbedingungen
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Die Zahlung (Nettopreis zzgl. Mehrwertsteuer ist innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto oder 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum rein netto zu leisten .
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Reparatur und Ersatzteilrechnungen sind sofort ohne Abzug zahlbar.
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Eine Berechtigung zur Aufrechnung von Gegenforderungen oder für Einbehalte besteht auch bei Mängelanzeige nicht. Dies gilt nicht für Forderungen, die unbestritten oder rechtskräftig sind.
5. Verpackung und Lieferung
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Die Wahl der Verpackung (Kisten, Verschläge etc.) erfolgt durch die GFS Getto & Fischer, Schallschutz & Metallbau GmbH nach Zweckmäßigkeit und wird zu Selbstkosten berechnet.
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Ist der Kunde Unternehmer, geht beim Versendungskauf die Gefahr auf den Kunden über, sobald die GFS Getto & Fischer, Schallschutz & Metallbau GmbH die Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person ausgeliefert hat.
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Die GFS Getto & Fischer, Schallschutz & Metallbau GmbH ist jederzeit zur Lieferung berechtigt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sie ist ebenfalls jederzeit zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt und berechtigt, diese sofort in Rechnung zu stellen.
6. Liefertermine und Lieferfristen
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Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von uns bestätigt werden.
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Die Lieferfrist beginnt mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung der Anlage, bzw. der Liefergegen-stände.
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Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend bei Eintritt unvorhersehbarer oder unverschuldeter Hindernisse, soweit diese nach-weislich auf Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Solche Hindernisse hat der Lieferer dem Besteller mitzuteilen. Bei einer Leistungsverhinderung von länger als 3 Monaten sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle einer Nichtverfügbarkeit der versprochenen Leistung, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erkennbar war, ist die GFS Getto & Fischer, Schallschutz & Metallbau GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
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Bei Streiks oder bei von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeforderten Aussperrungen -auch bei Zulieferanten- tritt ebenfalls eine angemessene Firstverlängerung ein.
7. Montage
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Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass die Vorarbeiten soweit fortgeschritten sind, dass die Montage unbehindert durchgeführt werden kann.
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Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Sicherheit des Arbeitsplatzes und die Beachtung bestehender Sicherheitsvorschriften sowie für angemessene Arbeitsbedingungen zu sorgen. Außerdem ist der Auftraggeber auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet. Dies betrifft im Einzelnen die Befahrbarkeit der Baustelle, die Zugänglichkeit und Verkehrsfreiheit des Montageortes, die Stellung eines Stromanschlusses (400/230 V) in max. 25 m Entfernung und die kurzzeitige Gestellung von Gabelstaplern und Hebe-zeugen.
8. Abnahme
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Mit Abnahme geht die Preis- und Leistungsgefahr auf den Auftraggeber über. Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich durch vom Auftraggeber bevollmächtigtes Personal zu erfolgen. Dies gilt auch für Teilleistungen oder Teillieferungen.
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Ist die Lieferung ganz oder teilweise bereits in Betrieb genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sieben Kalendertragen als erfolgt, es sei denn, der Auftraggeber hat Mängelrüge erhoben.
9. Gewährleistung
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Die GFS Getto & Fischer, Schallschutz & Metallbau GmbH haftet für die einwandfreie Beschaffenheit und Funktion des zu liefernden Materials.
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Auf durch den Auftragnehmer erbrachte Gesamtleistungen wird ab dem Anlieferungs- bzw. Abnahmedatum eine Garantieleistungen von 3 Jahren gewährt. Die Gewährleistungsfrist für ausgewechselte Teile gilt bis zum Ablauf der ursprünglichen Garantiezeit, mindestens jedoch 3 Monate.
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Der Einsatz oder die Nachbesserung fehlerhafter Teile erfolgt unentgeltlich, wenn die Ursache durch Qualitätsmängel des Materials, fehlerhafte Ausführung oder Konstruktionsfehler der GFS Getto & Fischer, Schallschutz & Metallbau GmbH nachgewiesen ist. War die Nachbesserung infolge eines Verschuldens eines Vorlieferanten erforderlich geworden, kann der Auftraggeber auch die Abtretung der Regressansprüche der GFS Getto & Fischer, Schallschutz & Metallbau GmbH gegen den Vorlieferanten verlangen.
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Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnutzung, falscher oder nachlässiger Behandlung, nicht ausreichender Wartung, fehlerhafter oder unterlassener Inspektionen, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder sonstiger natürlicher Einflüsse. Dies gilt ebenso für unsachgemäße Montage oder Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte. Sofern Wartungs- und/oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
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Nachbesserungen erfolgen nach Ermessen der GFS Getto & Fischer, Schallschutz & Metallbau GmbH durch Neulieferung oder Instandsetzung der entsprechenden Teile in angemessener Frist. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der GFS Getto & Fischer, Schallschutz & Metallbau GmbH über.
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Die GFS Getto & Fischer, Schallschutz & Metallbau GmbH kann für Mangelfolgeschäden nicht haftbar gemacht werden. Dies gilt nicht für Mangelfolgeschäden, die durch das Fehlen einer, von der GFS Getto & Fischer, Schallschutz & Metallbau GmbH zugesicherten Eigenschaft verursacht wurden.
10. Schadenersatz
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Die Haftung der GFS Getto & Fischer, Schallschutz & Metallbau GmbH richtet sich ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch den Auftragnehmer, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ist die Haftung der GFS Getto & Fischer
2.Ist der Kunde Unternehmer, geht beim Versendungskauf die Gefahr auf den Kunden über, sobald die GFS Getto & Fischer, Schallschutz & Metallbau GmbH die Ware an den
Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person ausgeliefert hat.
3.Die GFS Getto & Fischer, Schallschutz & Metallbau GmbH ist jederzeit zur Lieferung berechtigt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sie ist ebenfalls jederzeit zur Vornahme
von Teillieferungen berechtigt und berechtigt, diese sofort in Rechnung zu stellen.
11. Liefertermine und Lieferfristen
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Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von uns bestätigt werden.
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Die Lieferfrist beginnt mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung der Anlage, bzw. der Liefergegen-stände.
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Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend bei Eintritt unvorhersehbarer oder unverschuldeter Hindernisse, soweit diese nach-weislich auf Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Solche Hindernisse hat der Lieferer dem Besteller mitzuteilen. Bei einer Leistungsverhinderung von länger als 3 Monaten sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle einer Nichtverfügbarkeit der versprochenen Leistung, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erkennbar war, ist die GFS Getto & Fischer, Schallschutz & Metallbau GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
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Bei Streiks oder bei von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeforderten Aussperrungen -auch bei Zulieferanten- tritt ebenfalls eine angemessene Firstverlängerung ein.
12. Montage
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Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass die Vorarbeiten soweit fortgeschritten sind, dass die Montage unbehindert durchgeführt werden kann.
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Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Sicherheit des Arbeitsplatzes und die Beachtung bestehender Sicherheitsvorschriften sowie für angemessene Arbeitsbedingungen zu sorgen. Außerdem ist der Auftraggeber auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet. Dies betrifft im Einzelnen die Befahrbarkeit der Baustelle, die Zugänglichkeit und Verkehrsfreiheit des Montageortes, die Stellung eines Stromanschlusses (400/230 V) in max. 25 m Entfernung und die kurzzeitige Gestellung von Gabelstaplern und Hebezeugen.
13. Abnahme
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Mit Abnahme geht die Preis- und Leistungsgefahr auf den Auftraggeber über. Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich durch vom Auftraggeber bevollmächtigtes Personal zu erfolgen. Dies gilt auch für Teilleistungen oder Teillieferungen.
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Ist die Lieferung ganz oder teilweise bereits in Betrieb genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sieben Kalendertragen als erfolgt, es sei denn, der Auftraggeber hat Mängelrüge erhoben.
14.Gewährleistung
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Die GFS Getto & Fischer, Schallschutz & Metallbau GmbH haftet für die einwandfreie Beschaffenheit und Funktion des zu liefernden Materials.
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Auf durch den Auftragnehmer erbrachte Gesamtleistungen wird ab dem Anlieferungs- bzw. Abnahmedatum eine Garantieleistungen von 3 Jahren gewährt. Die Gewährleistungsfrist für ausgewechselte Teile gilt bis zum Ablauf der ursprünglichen Garantiezeit, mindestens jedoch 3 Monate.
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Der Einsatz oder die Nachbesserung fehlerhafter Teile erfolgt unentgeltlich, wenn die Ursache durch Qualitätsmängel des Materials, fehlerhafte Ausführung oder Konstruktionsfehler der GFS Getto & Fischer, Schallschutz & Metallbau GmbH nachgewiesen ist. War die Nachbesserung infolge eines Verschuldens eines Vorlieferanten erforderlich geworden, kann der Auftraggeber auch die Abtretung der Regressansprüche der GFS Getto & Fischer, Schallschutz & Metallbau GmbH gegen den Vorlieferanten verlangen.
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Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnutzung, falscher oder nachlässiger Behandlung, nicht ausreichender Wartung, fehlerhafter oder unterlassener Inspektionen, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder sonstiger natürlicher Einflüsse. Dies gilt ebenso für unsachgemäße Montage oder Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte. Sofern Wartungs- und/oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
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Nachbesserungen erfolgen nach Ermessen der GFS Getto & Fischer, Schallschutz & Metallbau GmbH durch Neulieferung oder Instandsetzung der entsprechenden Teile in angemessener Frist. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der GFS Getto & Fischer, Schallschutz & Metallbau GmbH über.
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Die GFS Getto & Fischer, Schallschutz & Metallbau GmbH kann für Mangelfolgeschäden nicht haftbar gemacht werden. Dies gilt nicht für Mangelfolgeschäden, die durch das Fehlen einer, von der GFS Getto & Fischer, Schallschutz & Metallbau GmbH zugesicherten Eigenschaft verursacht wurden.
15. Schadenersatz
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Die Haftung der GFS Getto & Fischer, Schallschutz & Metallbau GmbH richtet sich ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch den Auftragnehmer, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
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Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ist die Haftung der GFS Getto & Fischer, Schallschutz & Metallbau GmbH ausgeschlossen, soweit es sich hierbei nicht um der GFS Getto & Fischer, Schallschutz & Metallbau GmbH zurechenbare Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen vertraglichen Pflicht handelt.
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Soweit die GFS Getto & Fischer, Schallschutz & Metallbau GmbH für eine Pflichtverletzung dem Grunde nach haftet, beschränkt sich die Haftung -ausgenommen der Fall des Vorsatzes- auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertrags-typischen, unmittelbaren Durchschnitts-schaden. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt. Dies gilt nicht für Ansprüche gegenüber Kunden aus Produkthaftung.
16. Eigentums- und Rechtsvorbehalt
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Die gelieferte Ware bleibt bis zur voll-ständigen Bezahlung Eigentum der GFS Getto & Fischer, Schallschutz & Metallbau GmbH. Gegenüber Unternehmen gilt dies bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung.
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Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Waren zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung der GFS Getto & Fischer, Schallschutz & Metallbau GmbH ausgeschlossen und muss unverzüglich dem Auftragnehmer angezeigt werden.
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Dies gilt ebenso für zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Arbeits- und Planungshilfen, Muster- und Ansichts-material.
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Zeichnungen, Kostenvoranschläge und Einbauvorschläge dürfen - auch auszugs-weise - ohne Genehmigung weder kopiert, noch dritten Personen oder Firmen mitgeteilt werden.
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Sämtliche in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis anfallenden Daten des Auftragsverhältnisses werden gespeichert.
17. Gerichtsstand
Der Erfüllungsort ist Schifferstadt
Gerichtsstand Ludwigshafen
Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Die
Parteien werden die unwirksame/nichtige Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirklichen Gehalt der unwirksamen /nichtigen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt und dem gesamten Vertragsinhalt Rechnung trägt.